BAG - Urteil vom 22.04.2010
2 AZR 81/09
Normen:
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 14; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 15;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 818/08
ArbG Berlin, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 16956/07

Ausschluss einer betriebsbedingten Änderungskündigung durch die Regelungen der AVR Caritas

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 81/09

DRsp Nr. 2010/15813

Ausschluss einer betriebsbedingten Änderungskündigung durch die Regelungen der AVR Caritas

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2008 - 10 Sa 818/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 14; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der Beklagte betreibt ein Krankenhaus in Berlin. Die im Juni 1954 geborene Klägerin ist dort seit dem 15. August 1992 vertragsgemäß als Krankenschwester in der Nachtschicht (sog. "Dauernachtwache") mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31 Stunden beschäftigt.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wird auf die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (im Folgenden: AVR) Bezug genommen. §§ 14, 15 AVR lauten:

"§ 14 Ordentliche Kündigung