BAG - Urteil vom 26.10.1995
6 AZR 20/95
Normen:
BAT § 29 Abschn. B Abs. 7, § 58 ; TV Personalabbau BMVg (Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991) § 8 Abs. 3 lit. b, Abs. 7, Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 4 TVG
BB 1996, 384
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1996, 545
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 1993 Stade - 2 Ca 416/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. September 1994 Niedersachsen - 6 Sa 31/94 ,

Ausschluß eines Abfindungsanspruchs

BAG, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 20/95

DRsp Nr. 1996/19315

Ausschluß eines Abfindungsanspruchs

»Der Anspruch auf Abfindung ist nach § 8 Abs. 3 Buchst. b TV Personalabbau BMVg ausgeschlossen, wenn das neue Arbeitsverhältnis an das beendete Arbeitsverhältnis zeitlich unmittelbar anschließt. Darauf, daß die Arbeitsbedingungen des neuen Arbeitsverhältnisses mit denen des alten vergleichbar sind, insbesondere der Besitzstand gewahrt ist, kommt es nicht an. Es genügt, daß der neue Arbeitgeber ein solcher i. S. des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT ist.«

Normenkette:

BAT § 29 Abschn. B Abs. 7, § 58 ; TV Personalabbau BMVg (Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991) § 8 Abs. 3 lit. b, Abs. 7, Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aufgrund des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV Personalabbau BMVg).

Die Klägerin war zuletzt als halbtagsbeschäftigte Angestellte im Stab der Panzer-Division in B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV Personalabbau BMVg Anwendung, in dessen § 8 es heißt: