OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2017
15 A 2153/16
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 1 S. 2; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; NRW VwVfG § 38; NRW VwVfG § 55; VwVfG NRW § 59 Abs. 1; AO § 227; BGB § 134; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 -5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 668
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2954/15

Ausschluss eines gegenleistungslosen außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Verzichts auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 15 A 2153/16

DRsp Nr. 2017/5698

Ausschluss eines gegenleistungslosen außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Verzichts auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen

Landes- und Bundesrecht schließen einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen aus. Anderes gilt, wenn nur auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. Das setzt voraus, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid in einem sachlichen Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und die Leistung der Gemeinde nicht unangemessen gegenüber der Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist. Zudem darf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss sein.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. September 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 618,15 Euro festgesetzt

Normenkette:

KAG NRW § 8 Abs. 1 S. 2; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; NRW VwVfG § 38; NRW VwVfG § 55; VwVfG NRW § 59 Abs. 1; AO § 227; BGB § 134; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 -5;

Gründe