BAG - Urteil vom 20.04.2010
3 AZR 509/08
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; RL 2000/78/EG Art. 2; RL 2000/78/EG Art. 6; RL 2006/54/EG Art. 2; EG Art. 141 (nunmehr: AEUV Art. 157);
Fundstellen:
AuR 2010, 392
BAGE 134, 89
NZA 2011, 1092
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 89/07
ArbG Mannheim, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 82/07

Ausschluss von Ehepartnern in der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschluss nach dem [vorzeitigen] Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 509/08

DRsp Nr. 2010/14138

Ausschluss von Ehepartnern in der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschluss nach dem [vorzeitigen] Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

1. Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem (vorzeitigen) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. 2. Die einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, steht weder im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG noch zur gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmung des § 1b BetrAVG. Sie stellt auch keine unzulässige Benachteiligung/Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar. Orientierungssätze: 1. Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem (vorzeitigen) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde (Leitsatz 1). 2. Die einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, widerspricht nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Ehepartnern entsteht durch die Einschränkung kein Nachteil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten; das Ausbleiben eines ursprünglich erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil.