LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.04.2019
9 Ta 186/18
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 767/18

Ausschluss von erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Belastungen im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 186/18

DRsp Nr. 2019/8991

Ausschluss von erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Belastungen im Prozesskostenhilfeverfahren

Mit dem Bundesarbeitsgericht vertritt die ab dem 01.01.2019 für Beschwerden zuständige 9. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts insoweit die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung geschaffen hat, die der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vorgeht. [BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - in MDR 2004, 415] Der Zweck des Gesetzes, den Antragsteller zu unverzüglicher Mitwirkung bei der Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzuhalten, gebietet es daher, Belastungen des Antragstellers, die dieser bereits vor Beschlussfassung hätte vortragen können, von einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren auszuschließen (ebenso LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.1988 - 14 Ta 139/88 -, a. a. O.).

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19.09.2018 - 9 Ca 767/18 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.