Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Leistungsantrag nach § 81 Abs. 2 S. 2 AFG, zulässige Erweiterung des Klageantrags nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG
BSG, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 110/87
DRsp Nr. 1999/6929
Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Leistungsantrag nach § 81 Abs. 2 S. 2 AFG, zulässige Erweiterung des Klageantrags nach § 99 Abs. 3 Nr. 2SGG
1. § 238AFG, der Leistungen der Produktiven Winterbauförderung für Förderungszeiten ab 1.12.1986 bei verspäteter Antragstellung ausschließt, ist nicht verfassungswidrig.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegen die Versäumung des Stichtags in § 238AFG nicht in Betracht.3. In dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung der Voraussetzungen für den Mehrkostenzuschuß nach § 81 Abs. 2 S. 1 AFG ist in der Regel zugleich der Leistungsantrag nach § 81 Abs. 2 S. 2 AFG zu erblicken (Anschluß an BSG vom 16.8.1989 - 7 RAr 24/88).4. Bei unverändertem Streitstoff ist der Übergang von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Anfechtungs- und Leistungsklage keine Klageänderung, sondern eine auch im Revisionsverfahren zulässige Erweiterung des Klageantrags nach § 99 Abs. 3 Nr. 2SGG. Dem steht das bisherige Fehlen einer Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag nicht entgegen (Anschluß an BSG vom 17.5.1983 - 7 RAr 13/82). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]