BAG - Urteil vom 24.03.1988
2 AZR 630/87
Normen:
TarVertrG § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 241 BGB
ARST 1989, 61
ASP 1989, 18
BB 1989, 223
BB 1989, 75, 223
DB 1989, 182
DRsp VI(638)71e-f
EBE/BAG 1988, 43
EWiR 1989, 21
EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 72
EzA § 4 TVG Nr. 72
JR 1989, 264
NZA 1989, 101
SAE 1989, 72
StB 1989, 82
ZIP 1989, 180
ZTR 1989, 80
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 7 Sa 38/86 - 30.06.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Würzburg - 7 Ca 311/85 - 13.11.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausschlussfrist in Verfallklauseln: zulässige einzelvertragliche Vereinbarung; Inhaltskontrolle gem. § 138 BGB

BAG, Urteil vom 24.03.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 630/87

DRsp Nr. 1992/6110

Ausschlussfrist in Verfallklauseln: zulässige einzelvertragliche Vereinbarung; Inhaltskontrolle gem. § 138 BGB

Verfallklauseln für abdingbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können auch in einem Einzelarbeitsvertrag wirksam vereinbart werden. Sie unterliegen dann einer Inhaltskontrolle nach § 138 BGB.

Normenkette:

TarVertrG § 4;

Tatbestand

Der Kläger war seit 1. Februar 1981 bei der Beklagten als Bezirksdirektor beschäftigt. Die Beklagte befasst sich mit der Finanzierung und der Vermittlung von Versicherungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker. Der Schwerpunkt der von der Beklagten wahrgenommenen Aufgaben ist zwischen den Parteien streitig.

Nach § 1 des Arbeitsvertrages (im folgenden AV) vom 30. Januar 1981 hatte der Kläger die vertraglich übernommenen Tätigkeiten in den Abteilungen Versicherungen für die Bezirksdirektion Würzburg sorgfältig zu verrichten. Nach § 2 AV hatte er u. a. die Aufgabe, die Mitglieder des Würzburger Bundes Freier Ärzte, Zahnärzte und Apotheker e.V. zu betreuen und neue Mitglieder hierfür zu werben. Nach § 3 Nr. 1 AV erhielt der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 1.500,-- DM und nach § 3 Nr. 2 AV noch eine Spesenpauschale von 1.000,-- DM, die voll mit der Provision verrechnet werden sollte.

In § 19 AV heißt es wörtlich: