Der Kläger war seit 1. Februar 1981 bei der Beklagten als Bezirksdirektor beschäftigt. Die Beklagte befasst sich mit der Finanzierung und der Vermittlung von Versicherungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker. Der Schwerpunkt der von der Beklagten wahrgenommenen Aufgaben ist zwischen den Parteien streitig.
Nach § 1 des Arbeitsvertrages (im folgenden AV) vom 30. Januar 1981 hatte der Kläger die vertraglich übernommenen Tätigkeiten in den Abteilungen Versicherungen für die Bezirksdirektion Würzburg sorgfältig zu verrichten. Nach § 2 AV hatte er u. a. die Aufgabe, die Mitglieder des Würzburger Bundes Freier Ärzte, Zahnärzte und Apotheker e.V. zu betreuen und neue Mitglieder hierfür zu werben. Nach § 3 Nr. 1 AV erhielt der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 1.500,-- DM und nach § 3 Nr. 2 AV noch eine Spesenpauschale von 1.000,-- DM, die voll mit der Provision verrechnet werden sollte.
In § 19 AV heißt es wörtlich:
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