BAG - Urteil vom 29.06.1989
6 AZR 458/88
Normen:
MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 § 28 ; TVG §§ 1, 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 143/88
ArbG Kaiserslautern, vom 06.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1028/87

Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche Geltendmachung dar

BAG, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 458/88

DRsp Nr. 2001/14724

Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche Geltendmachung dar

Eine unzulässige Feststellungsklage erfüllt nicht die Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung im Sinne einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist.

Normenkette:

MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 § 28 ; TVG §§ 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Bestand und Höhe einer tariflichen Sonderzahlung.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1973 im metallverarbeitenden Betrieb der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 (MTV) und das Tarifabkommen über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 17. November 1976 (TA 13. ME) Anwendung.

§ 28 MTV bestimmt in seiner Nr. 3:

(I) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend zu machen:

a) Ansprüche auf Zuschläge nach § 6 sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung der Lohnperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit. Die Geltendmachung ist vom Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.

(II) ...