BSG - Urteil vom 14.12.2011
B 6 KA 39/10 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 110, 34
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1323/09
SG Reutlingen, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 618/08

Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung; Festsetzung des Verkehrswerts einer Praxis durch den Zulassungsausschuss nach einer Einigung des ausscheidenden Vertragsarztes mit allen Bewerbern

BSG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 39/10 R

DRsp Nr. 2012/8307

Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung; Festsetzung des Verkehrswerts einer Praxis durch den Zulassungsausschuss nach einer Einigung des ausscheidenden Vertragsarztes mit allen Bewerbern

Für die Festsetzung des Verkehrswerts einer Praxis durch die Zulassungsgremien ist kein Raum, wenn der ausscheidende Vertragsarzt sich mit allen Bewerbern über einen Kaufpreis geeinigt hat.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2010 sowie das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2008 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2007 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Verkehrswert der Praxis der Klägerin auf 2940 Euro festgesetzt hat.

Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 4. je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. sowie zu 5. bis 9.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verkehrswertes für ihre psychotherapeutische Praxis auf 2940 Euro durch den Beklagten.