BAG - Urteil vom 24.01.2013
2 AZR 453/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 242
AuR 2013, 369
BB 2013, 1523
DB 2013, 1366
EzA-SD 2013, 3
NZA 2013, 959
NZA-RR 2013, 5
NZI 2013, 8
ZInsO 2013, 1812
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 278/10
ArbG Ludwigshafen, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2534/09

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

BAG, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 453/11

DRsp Nr. 2013/14830

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

Orientierungssätze: 1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung - mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit unter Umständen noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. 2. Ein wichtiger Grund liegt nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der (drohenden) Insolvenz des Arbeitgebers als solcher. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Arbeitgeber. Dieser Grundsatz kommt ua. in § 113 Satz 1, Satz 2 InsO zum Ausdruck. Danach steht - selbst bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung - auch dem Insolvenzverwalter bei betrieblichen Gründen nur das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von bis zu drei Monaten zu.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2011 - 7 Sa 278/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: