BAG - Urteil vom 20.06.2013
2 AZR 379/12
Normen:
BGB § 626; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 4
ArbRB 2014, 4
BAGE 145, 265
BB 2014, 115
DB 2013, 9
DB 2014, 63
EzA-SD 2013, 3
MDR 2014, 167
NZA 2014, 139
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2164/11
ArbG Berlin, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4676/11

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Beschäftigungsverhältnisses wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit auf Grund innerbetrieblicher Maßnahmen

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 379/12

DRsp Nr. 2013/25425

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Beschäftigungsverhältnisses wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit auf Grund innerbetrieblicher Maßnahmen

1. Ein wichtiger Grund für eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann sich auch aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher Maßnahmen des Arbeitgebers ergeben. 2. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Sonderkündigungsschutz auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht, die den Ausschluss der ordentlichen Kündigung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers knüpft. 3. Etwas anderes kann gelten, wenn der (befristete) Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen die Gegenleistung des Arbeitgebers für einen Verzicht auf bestimmte Rechtsansprüche durch die Arbeitnehmer darstellt. Orientierungssätze: