LAG Hamm - Urteil vom 17.06.2016
16 Sa 1711/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2017, 99
ITRB 2016, 272
NZA 2017, 7
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1789/15

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Web-Entwicklers wegen privater Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten InternetVerwertbarkeit der durch die Installation eines sog. Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse

LAG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 1711/15

DRsp Nr. 2016/15978

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Web-Entwicklers wegen privater Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten Internet Verwertbarkeit der durch die Installation eines sog. Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse

1. Die Installation eines sogenannten Keyloggers am Arbeitsplatz eines Webentwicklers stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und führt zur Unverwertbarkeit der so gewonnenen Erkenntnisse. 2. Mangels Verwertbarkeit der durch die Auswertung des Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse kann, soweit der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht anderweit beweisen kann, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses lediglich auf von diesem zugestandene Pflichtverletzungen gestützt werden. 3. Beruht eine Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. 4. Die private Nutzung des Internet im untergeordneten zeitlichen Umfang rechtfertigt nicht die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht eine Abmahnung vorausgegangen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2015 - Az. 6 Ca 1789/15 - wird zurückgewiesen.