BAG - Urteil vom 17.03.2005
2 AZR 245/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BAT §§ 10 54 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 73
DB 2005, 2642
NZA 2006, 101
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1078/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9997/02

Außerordentliche Kündigung; Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 245/04

DRsp Nr. 2005/18941

Außerordentliche Kündigung; Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich (bzw. tariflich § 54 Abs.2 BAT) konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. 2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Zu ihnen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände sowie die Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung. 3. Die zeitliche Begrenzung der § 626 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhalts oder hinreichender Beweismittel voreilig zu kündigen.