LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.08.2011
3 Sa 196/11)
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 11
DB 2011, 2668
EzA-SD 2012, 3
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3144/10

Außerordentliche Kündigung bei Androhung einer Strafanzeige zur Herbeiführung eines Aufhebungsvertrages mit höherer Abfindung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 196/11)

DRsp Nr. 2011/19684

Außerordentliche Kündigung bei Androhung einer Strafanzeige zur Herbeiführung eines Aufhebungsvertrages mit höherer Abfindung

Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige wegen Bestechung, Betrug, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, um die Befriedigung eigener, streitiger Vergütungsforderungen ohne arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, deklariert als Abfindung, zu erreichen, stellt eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Sie ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.03.2011 - 6 Ca 3144/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung mit dem Vorwurf der versuchten Erpressung zwecks Herbeiführung eines Aufhebungsvertrages mit höherer Abfindung sowie um Zahlungsansprüche.

Der Kläger nahm am 01.06.2006 seine Tätigkeit bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter auf. Er erhielt zuletzt eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 3.000,-- EUR brutto. In den zurückliegenden Jahren gab es zwischen den Parteien diverse Vertragsänderungen, die der Kläger stets unterzeichnete.