LAG Berlin, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 961/04
ArbG Berlin, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 32904/03
Außerordentliche Kündigung bei Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit nationalsozialistischem Terror
BAG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 584/04
DRsp Nr. 2006/7836
Außerordentliche Kündigung bei Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit nationalsozialistischem Terror
Orientierungssätze:1. Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse und Vorgehensweisen des Arbeitgebers mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem oder gar mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen, so ist dieser Sachverhalt an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1BGB zu bilden.2. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Personen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt eine grobe Beleidigung der damit Angesprochenen und zugleich eine Verharmlosung des begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar.3. Ob eine Meinungsäußerung einen derartigen Vergleich enthält, ist durch eine sorgfältige, den Wertgehalt des Art. 5 Abs. 1GG berücksichtigende Sinnermittlung zu klären, die durch das Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar ist.
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