BAG - Urteil vom 24.11.2005
2 AZR 584/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 171
DB 2006, 1277
NJW 2006, 1902
NZA 2006, 650
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 961/04
ArbG Berlin, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 32904/03

Außerordentliche Kündigung bei Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit nationalsozialistischem Terror

BAG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 584/04

DRsp Nr. 2006/7836

Außerordentliche Kündigung bei Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit nationalsozialistischem Terror

Orientierungssätze:1. Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse und Vorgehensweisen des Arbeitgebers mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem oder gar mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen, so ist dieser Sachverhalt an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.2. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Personen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt eine grobe Beleidigung der damit Angesprochenen und zugleich eine Verharmlosung des begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar.3. Ob eine Meinungsäußerung einen derartigen Vergleich enthält, ist durch eine sorgfältige, den Wertgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigende Sinnermittlung zu klären, die durch das Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar ist.