OLG Naumburg - Urteil vom 27.11.2018
12 U 76/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 10/17

Außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandes einer Anstalt öffentlichen Rechts wegen beleidigender Äußerungen gegenüber dem Bürgermeister der die Anstalt tragenden Kommune

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 12 U 76/18

DRsp Nr. 2019/6123

Außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandes einer Anstalt öffentlichen Rechts wegen beleidigender Äußerungen gegenüber dem Bürgermeister der die Anstalt tragenden Kommune

1. Einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht kündbaren Anstellungsvertrages eines Vorstandes einer Anstalt öffentlichen Rechts steht nicht entgegen, dass die beleidigenden Äußerungen nicht gegen Organe der Anstalt, sondern gegen den Bürgermeister der die Anstalt betreibenden Kommune gerichtet waren. 2. Zu den wichtigen Gründen einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstands bei zahlreichen groben Beleidigungen. 3. Abwägung der Äußerungen mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, wenn der Kläger auch Kenntnisse und Interna aus seinem Dienstverhältnis hierfür verwendet. 4. Die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses ist dann nicht mehr zumutbar, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und gegenseitige Loyalität aufgrund der Massivität der Beleidigungen nicht mehr aufgebaut werden kann. 5. Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, bedarf es einer vorherigen Abmahnung des Organmitgliedes nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.