OLG Hamm - Urteil vom 28.08.2017
8 U 3/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 45
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 82/16

Außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Sparkassenvorstandes wegen Ablehnung durch die BAFinWirksamkeit einer Wiederholungskündigung

OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 8 U 3/17

DRsp Nr. 2017/15207

Außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Sparkassenvorstandes wegen Ablehnung durch die BAFin Wirksamkeit einer Wiederholungskündigung

Eine Kündigung kann nicht auf solche Gründe gestützt werden, die der Dienstberechtigte schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in einem früheren Klageverfahren mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Gründe

I.