LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2017
4 Sa 869/16
Normen:
BGB § 626 S. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 42
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6964/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Hauptgeschäftsführerin einer Rechtsanwaltskammer wegen Nutzung der Ressourcen der Arbeitgeberin für Nebentätigkeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 869/16

DRsp Nr. 2017/15823

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Hauptgeschäftsführerin einer Rechtsanwaltskammer wegen Nutzung der Ressourcen der Arbeitgeberin für Nebentätigkeiten

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Hauptgeschäftsführerin einer Rechtsanwaltskammer wegen Nutzung der Ressourcen der Arbeitgeberin für Nebentätigkeit ist jedenfalls dann unwirksam, wenn ihr eine Abmahnung nicht vorausgegangen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2016 - 14 Ca 6964/15 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126.755,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.881,61 € seit dem 01.12.2015 sowie aus jeweils 14.109,26 € seit dem 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016 und 01.07.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 S. 1; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigung und die Zahlung von Verzugslohn.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.