LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.08.2017
3 Sa 228/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2166/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen Ablehnung einer kurzfristig beantragten Urlaubsgewährung für die Dauer von drei Monaten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 228/17

DRsp Nr. 2018/17609

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen Ablehnung einer kurzfristig beantragten Urlaubsgewährung für die Dauer von drei Monaten

1. Eine fristlose Arbeitnehmerkündigung mit der Begründung, der Arbeitgeber habe einen kurzfristig beantragten 3-monatigen Erholungsurlaub nicht gewährt, ist ohne vorherige Abmahnung jedenfalls dann unwirksam, wenn dem Arbeitgeber ein entsprechender Urlaubsanspruch gar nicht zustand. 2. Unabhängig hiervon ist die fristlose Arbeitnehmerkündigung jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Erholungsurlaub zunächst nicht abgelehnt, sondern lediglich um Abstimmung mit dem Kunden gebeten hat, bei dem der Arbeitnehmer zum Einsatz kam. 3. Lässt sich eine betriebliche Übung nicht feststellen, so besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung von in den Vorjahren nicht genommenem Erholungsurlaub in das aktuelle Urlaubsjahr. 4. Der Arbeitgeber ist weder nach dem BUrlG, noch nach Unionsrecht verpflichtet, ohne ein vorheriges Verlangen des Arbeitnehmers diesen Erholungsurlaub zu gewähren oder auf ihn einzuwirken, dass er Erholungsurlaub beantragt. 5. Die Einstellung von Überstunden in ein abzugeltendes Arbeitszeitguthaben erfordert neben der Darlegung der Überstundenleistung auch, dass die Überstunden durch den Arbeitgeber veranlasst bzw. angeordnet waren.