LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.08.2020
5 Sa 4/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
ZInsO 2021, 612
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 74/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Assistentin der Geschäftsleitung wegen Vereinbarung einer Abfindung aus Anlass des Ausscheidens im Zuge einer unternehmerischen Neuausrichtung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 4/19

DRsp Nr. 2020/13024

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Assistentin der Geschäftsleitung wegen Vereinbarung einer Abfindung aus Anlass des Ausscheidens im Zuge einer unternehmerischen Neuausrichtung

1. Die Pflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer seine eigenen Interessen denen des Arbeitgebers unterzuordnen hat. Der Arbeitnehmer darf ebenso wie der Arbeitgeber seine Interessen im Rahmen der bestehenden Regelungen wahren. Das gilt insbesondere bei dem Abschluss von Arbeits-, Änderungs- oder Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen. 2. Der Arbeitnehmer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht bei Eingehung eines Vertrages, wenn er sich in kollusivem Zusammenwirken mit einem Vertreter des Arbeitgebers Leistungen versprechen lässt, die aus keinem Gesichtspunkt berechtigt sein können und offensichtlich den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 20.11.2018 - 13 Ca 74/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand: