LAG Hamm - Urteil vom 14.03.2019
11 Sa 980/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 492/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Gestütsleiterin wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 980/18

DRsp Nr. 2020/10962

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Gestütsleiterin wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit

1. Ist die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, so liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dann vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. 2. Dem Arbeitgeber ist die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit einer Gestütsleiterin bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht zumutbar, wenn die Arbeitnehmerin anlässlich dienstlicher Aufenthalte absolvierte Reisetage dem Auftraggeber zu Gunsten einer privaten BGB -Gesellschaft und nicht zu Gunsten des Arbeitgebers (hier: Land Nordrhein-Westfalen) in Rechnung gestellt hat. 3. Gleiches gilt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Arbeitnehmerin dazu Beihilfe geleistet hat, dass einem Beschäftigten entgegen § 3 Abs. 3 TV-L von dritter Seite finanzielle Vergünstigungen in Bezug auf ein dienstliches Geschäft zugewandt worden sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.04.2018 - 2 Ca 492/17 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 3 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.