LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2016
3 Sa 356/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 398/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chemiefacharbeiter wegen Beschädigung von Kontrolleinrichtungen nach vorangegangener Abmahnung wegen Außerfunktionssetzung eines Temperaturfühlers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 356/16

DRsp Nr. 2017/7871

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chemiefacharbeiter wegen Beschädigung von Kontrolleinrichtungen nach vorangegangener Abmahnung wegen Außerfunktionssetzung eines Temperaturfühlers

1. Die Beschädigung eines Touch-Screen-Monitors in einem explosionsgefährdeten Bereich einer chemischen Fabrik stellt grundsätzlich einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chemiefacharbeiters dar. Das gilt umso mehr, wenn er bereits einmal wegen eines Eingriffs in die ihm bekannten Sicherheitsvorschriften abgemahnt worden ist. 2. Auch bei einer Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren sowie Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder kann dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden, da es sich um eine wiederholte Gefährdung der Sicherheit von Anlagen und Mitarbeitern gehandelt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.06.2016, Az.: 8 Ca 398/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3.