LAG Köln - Urteil vom 16.08.2017
3 Sa 15/17
Normen:
KSchG § 280 Abs. 5, 626 BGB, 9, 10; KSchG § 288 Abs. 5, 626 BGB, 9, 10;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 6
LAGE BGB 2002 § 288 Nr. 3
LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 73
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1684/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Fachverkäufers in einem Elektromarkt wegen nicht autorisierter Nutzung von Rabattcodes beim Abschluss von MobilfunkverträgenUmfang des Verzugsschadens

LAG Köln, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 15/17

DRsp Nr. 2018/190

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Fachverkäufers in einem Elektromarkt wegen nicht autorisierter Nutzung von Rabattcodes beim Abschluss von Mobilfunkverträgen Umfang des Verzugsschadens

1. Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB : Anschluss an u. a. LAG Köln 22.11.2016 - 12 Sa 524/162. Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung

1. Zwar berechtigt der gleich mehrfache Abschluss von Mobilfunkverträgen unter Inanspruchnahme nicht autorisierter Rabattcodes durch einen Fachverkäufer in einem Elektromarkt den Arbeitgeber "an sich" zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch erweist sich die Kündigung aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung jedenfalls dann als unwirksam, wenn die Verträge vom Vorgesetzten des Arbeitnehmers freigegeben worden sind. 2. Die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB ist mangels Bereichsausnahme auch im Arbeitsverhältnis anwendbar.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016 - 2 Ca 1684/16 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

a)

an den Kläger 244,28 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen,

b)

an den Kläger 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen,

c) d) e) 2. 3. 4. 5.