LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2016
3 Sa 387/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 316/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen Verunglimpfung von Vorgesetzten auf seiner Facebook-Seite

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 387/16

DRsp Nr. 2017/7872

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen Verunglimpfung von Vorgesetzten auf seiner Facebook-Seite

Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung (hier: Verunglimpfung von Vorgesetzten auf der Facebook-Seite des Arbeitnehmers) setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein steuerbares Verhalten handelt und zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer das Verhalten nach Erteilung der Abmahnung einstellen wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2016, Az.: 8 Ca 316/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist sein Ende gefunden hat oder aber nicht.

Der 1962 geborene Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst war er als Lokführer tätig und dann wegen einer Parkinsonerkrankung und einem Grad der Behinderung von 50 seit 2011 im Lager. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis kann nur noch aufgrund wichtigen Grundes beendet werden.

1. 2.