BAG - Urteil vom 08.05.2014
2 AZR 249/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1; UWG § 17; ZPO § 142; ZPO § 424;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 247
BB 2014, 2803
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1258
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1178/12
ArbG Siegen, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 281/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Androhung der Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Nichteinigung im KündigungsschutzprozessAußerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Aneignung und Vervielfältigung von Schriftstücken für betriebsfremde Zwecke

BAG, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 249/13

DRsp Nr. 2014/16560

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Androhung der Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Nichteinigung im Kündigungsschutzprozess Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Aneignung und Vervielfältigung von Schriftstücken für betriebsfremde Zwecke

Orientierungssätze: 1. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel an, umstrittene eigene Forderungen durchzusetzen, kann darin - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine erhebliche, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigende Verletzung seiner Pflicht liegen, auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. 2. Ein Arbeitnehmer handelt nicht rechtswidrig, wenn er sich bei zweifelhafter Rechtslage dem Arbeitgeber gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, um diesen zum Einlenken in einem Kündigungsschutzprozess zu bewegen. Die Ankündigung, einen Schriftsatz bestimmten Inhalts bei Gericht einzureichen, um den Abschluss eines Vergleichs zu erreichen, ist allenfalls dann widerrechtlich, wenn in dem Schriftsatz bewusst oder leichtfertig falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der darin eingenommene rechtliche Standpunkt gänzlich unvertretbar ist.