LAG Chemnitz - Urteil vom 17.07.2017
5 Sa 273/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1275/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigung einer Kollegin

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 273/16

DRsp Nr. 2019/105

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigung einer Kollegin

1. Es stellt eine zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigende grobe Beleidigung dar, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Betriebsparkplatz eine Kollegin mit Worten wie "Du Schlampe" belegt und ihr den gestreckten Mittelfinger zeigt. 2. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann (hier: verneint).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.2.2016 - 4 Ca 1275/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand