BAG - Urteil vom 18.12.2014
2 AZR 265/14
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 250
EzA-SD 2015, 3
NZA 2015, 797
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 444/12
ArbG Jena, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 128/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigung eines Vorgesetzten im Wahlkampf

BAG, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 265/14

DRsp Nr. 2015/8156

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigung eines Vorgesetzten im Wahlkampf

Orientierungssätze: 1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers iSv. § 241 Abs. 2 BGB dar, die einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB bilden kann. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. 2. Ein Arbeitnehmer kann sich für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst. Anderes gilt für Äußerungen, die nicht Tatsachenbehauptungen, sondern ein Werturteil enthalten. Sie fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.