LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.04.2016
2 Sa 2233/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 246; StGB § 164;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 1797/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Unterschlagung von Buntmetallschrott und falscher Verdächtigung des Arbeitgebers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 2233/15

DRsp Nr. 2017/3180

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Unterschlagung von Buntmetallschrott und falscher Verdächtigung des Arbeitgebers

Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht auf den Verkauf von Buntmetallschrott durch einen Arbeitnehmer gestützt werden, wenn der Arbeitgeber hiervon wusste und die Verkäufe gebilligt hat.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.11.2015 - 54 Ca 1797/14 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 246; StGB § 164;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ausgesprochener ordentlicher Kündigungen, um Entgelt- und Zeugnisansprüche sowie um widerklagend geltend gemachte Schadensersatz-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche.