LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2016
7 Sa 575/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 583/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, das Betriebsgelände zu verlassen und dem Arbeitgeber gehörende Gegenstände heraus zu gebenWirksamkeit der Kündigung trotz Erteilung einer Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 575/15

DRsp Nr. 2017/10151

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, das Betriebsgelände zu verlassen und dem Arbeitgeber gehörende Gegenstände heraus zu geben Wirksamkeit der Kündigung trotz Erteilung einer Abmahnung

1. Der Arbeitgeber ist zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, einer Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen und dem Arbeitgeber gehörende Gegenstände heraus zu geben, nachzukommen. Denn es handelt sich um eine gravierende Verletzung der schuldrechtlichen Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme i.S. von § 241 Abs. 2 BGB. 2. Mit der Erteilung einer Abmahnung bringt der Arbeitgeber grundsätzlich zum Ausdruck, das abgemahnte Verhalten nicht zum Anlass einer ordentlicher oder außerordentlichen Kündigung zu nehmen. Dies gilt jedoch nicht, soweit weitere Gründe zu den abgemahnten hinzu treten oder erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. November 2015, Az. 7 Ca 583/15, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.