LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2020
17 Sa 1/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BurlG § 7 Abs. 1; BetrVG § 102;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 42
NZA-RR 2021, 163
NZA-RR 2021, 170
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 173/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts während einer Prozessbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 1/20

DRsp Nr. 2020/16842

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts während einer Prozessbeschäftigung

Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn der eigenmächtige Urlaubsantritt nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer unwirksamen Kündigung (während einer Prozessbeschäftigung) erfolgt. In diesem Zusammenhang spielt es letztlich keine Rolle, ob sich bei Auslegung der Erklärungen der Parteien zur Prozessbeschäftigung ergibt, dass eine auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Beschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung vereinbart wurde. Einer Abmahnung bedarf es regelmäßig nicht. Im Rahmen der Interessenabwägung wirkt es sich nicht zugunsten des Arbeitnehmers aus, dass der Urlaubsantrag kurz vor Ablauf des Übertragungszeitraums gestellt wurde. Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 6. November 2018 (- C-684/16 -) ist geklärt, dass die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Ende des Kalenderjahres bzw. den Übertragungszeitraum die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber voraussetzt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12. September 2019 - 1 Ca 173/18 - abgeändert.

2. 3. 4. 5.