ArbG Frankfurt/Main, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 663/12
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer zu verbüßenden FreiheitsstrafeVoraussetzungen der Fiktion des Zugangs des Zustimmungsbescheides des Integrationsamts bei bewusster ZugangsvereitelungVoraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 1443/15
DRsp Nr. 2022/13725
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer zu verbüßenden FreiheitsstrafeVoraussetzungen der Fiktion des Zugangs des Zustimmungsbescheides des Integrationsamts bei bewusster ZugangsvereitelungVoraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung
1. Eine Verurteilung eines Arbeitnehmers zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist nicht geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1BGB zu rechtfertigen. Es verbleibt vielmehr bei der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses.2. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist unwirksam gemäß § 88 Abs. 3SGB IX a.F., wenn die Kündigung nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes erklärt wird.3. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bewusst den Zugang des Zustimmungsbescheides vereitelt hat, es dem Arbeitgeber jedoch möglich gewesen wäre, den Zugang der Kündigung anders als durch Übermittlung mit der Post herbeizuführen, etwa durch Übermittlung an den empfangsbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers.
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