LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2016
2 Sa 188/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 643/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen notorisch verspäteter Arbeitsaufnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 188/16

DRsp Nr. 2017/3211

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen notorisch verspäteter Arbeitsaufnahme

1. Es stellt eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht dar, wenn ein Arbeitnehmer trotz wiederholter Ermahnungen und insgesamt dreier Abmahnungen, die Arbeit entsprechend einer bestehenden Betriebsvereinbarung um 7 Uhr aufzunehmen, verspätet mit der Arbeit beginnt. Eine solche beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht ist an sich als wichtiger Grund zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geeignet. 2. Im Rahmen der alsdann anzustellenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer wegen dessen persönlicher Situation vorübergehend einen späteren Arbeitsbeginn zugebilligt hatte und ihn aufgrund mehrerer Ermahnungen und Abmahnungen um pünktlichen Arbeitsantritt angehalten hat, bevor sie sich zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung entschloss. Jedoch ist der Arbeitgeberin ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten, wenn die Arbeit jeweils nur wenige Minuten verspätet angetreten wurde und der Arbeitnehmer die versäumte Zeit nachgearbeitet hat.

Tenor

I. II. III.