LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.2017
2 Sa 615/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2350/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 615/16

DRsp Nr. 2019/96

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung

1. Eine sexuelle Belästigung i.S. der Regelung von § 3 Abs. 4 AGG stellt gem. § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten und "an sich" sogar einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB dar. 2. Eine körperliche Berührung im Zusammenhang mit einer Tanzveranstaltung stellt keine die Würde bezweckende oder bewirkende Verletzung dar, sondern entspricht gängigen sozialadäquaten Verhaltensweisen im Rahmen von Tanzvergnügen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.11.2016 - 8 Ca 2350/16 - wird unter Einschluss des Auflösungsantrages auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher, fristloser Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2016, dem Kläger zugegangen am 30.06.2016, hilfsweise ordentlich erklärt zum 31.10.2016, sein Ende gefunden hat.

Unverändert geht es dem Kläger auch um seine Prozessbeschäftigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.