LAG Köln - Urteil vom 12.12.2017
4 Sa 291/17
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1278/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 291/17

DRsp Nr. 2018/2032

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen

1. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung (BAG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06).2. Einzelfallentscheidung (Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund einer Tätlichkeit gegenüber einem Kollegen ohne vorangegangene Abmahnung bejaht)

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Siegburg vom 02.02.2017- 2 Ca 1278/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 01.06.1958 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Auf seinen Antrag vom 25.04.2016 ist mit Bescheid vom 11.08.2016 (Blatt 58 bis 60 der Akte) bei ihm ein GdB von 60 mit Wirkung ab dem 25.04.2016 festgestellt.