BAG - Urteil vom 29.08.2013
2 AZR 273/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 245
AuR 2014, 158
BB 2014, 562
EzA-SD 2014, 7
NZA 2014, 533
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1112/11
ArbG Essen, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 581/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen vermeintlich berechtigter Arbeitsverweigerung

BAG, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 273/12

DRsp Nr. 2014/3299

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen vermeintlich berechtigter Arbeitsverweigerung

Orientierungssätze: 1. Maßgebend für die Bewertung, ob die bewusste Zurückhaltung der Arbeitskraft seitens des Arbeitnehmers eine beharrliche Arbeitsverweigerung und damit eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellt, ist die objektive Rechtslage. Der Arbeitnehmer kann sich einem vertragsgemäßen Verlangen des Arbeitgebers nicht dadurch - vorläufig - entziehen, dass er ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der umstrittenen Frage einleitet. Verweigert der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als fehlerhaft erweist. 2. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer seine Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann er sich nur dann berufen, wenn er mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte.