LAG Hamm - Urteil vom 24.10.2019
17 Sa 1038/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD -S § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1053/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Veruntreuung eines hohen GeldbetragesBegrenzung von Verdachts- und Tatkündigung

LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1038/18

DRsp Nr. 2020/4064

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Veruntreuung eines hohen Geldbetrages Begrenzung von Verdachts- und Tatkündigung

1. Zwar stellt der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber dem Tatvorwurf selbst einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Jedoch stehen beide Gründe nicht beziehungslos nebeneinander. Wird daher die Kündigung mit dem Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht indessen zur Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit tatsächlich fest, so lässt dies die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung unberührt. 2. Ein Zivilgericht darf sich, um sich eine eigene Überzeugung davon zu bilden, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Zwar sind die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung i.S. von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden. 3. Das Strafurteil ist, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruht, im Wege des Urkundenbeweises gem. §§ 415, 417 ZPO zu verwerten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.10.2016 - 3 Ca 1053/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.