OLG München - Endurteil vom 22.06.2017
23 U 3293/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 615;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 1099
ZIP 2017, 1808
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 3107/15

Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages wegen der Anweisung einer Teilzahlung für eine nicht vollständig erbrachte Leistung

OLG München, Endurteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 23 U 3293/16

DRsp Nr. 2017/8930

Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages wegen der Anweisung einer Teilzahlung für eine nicht vollständig erbrachte Leistung

Die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers ist unwirksam, wenn der Nachweis, dass eine ihm zugerechnete Zahlung für eine nicht erbrachte Leistung von ihm nicht angeordnet wurde, im Verfahren nicht erbracht werden konnte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2016, Az. 3 HK O 3107/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 615;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Klägers mit der Beklagten.