LAG Köln - Urteil vom 20.09.2023
11 Sa 291/23
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6807/22

Außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen übler Nachrede; Unzumutbarkeit der Forführung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

LAG Köln, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 291/23

DRsp Nr. 2024/3521

Außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen übler Nachrede; Unzumutbarkeit der Forführung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder Verbreiten von Gerüchten kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört wird. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Es kommt nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist. Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.

Tenor