BAG - Urteil vom 12.05.2010
2 AZR 587/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15; StGB § 202;
Fundstellen:
DB 2011, 478
NZA-RR 2011, 15
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 851/06
ArbG Mainz, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 526/06

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Verletzung einer Nebenpflicht [Verletzug des Briefgeheimnisses]

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 587/08

DRsp Nr. 2010/19314

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Verletzung einer Nebenpflicht [Verletzug des Briefgeheimnisses]

1. Ein gemäß § 626 Abs. 1 BGB wichtiger Grund zur Kündigung kann in einer schuldhaften Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten liegen. 2. Zu diesen gehört nach § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht des Arbeitnehmers, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und seiner Vertragspartner Rücksicht zu nehmen. Sie trifft das Betriebsratsmitglied regelmäßig auch während der Zeit einer Freistellung von der Arbeitspflicht. 3. Ein schwerer Verstoß gegen diese Pflicht kann geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zu zerstören. Ein solcher Verstoß kann in einer vorsätzlichen und dann strafbewehrten (§ 202 StGB) Verletzung des Briefgeheimnisses bezüglich der im Betrieb eingehenden, der aus ihm ausgehenden oder der intern versandten Post liegen.

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2007 - 4 Sa 851/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15; StGB § 202;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise mit einer Auslauffrist erklärten außerordentlichen Kündigung.