LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2005
10 Sa 2425/04
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 497
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 353/04

außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit; genesungswidriges Verhalten; Besuch eines Fußballspiels und Ausüben einer Ordnertätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 2425/04

DRsp Nr. 2005/21411

außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit; genesungswidriges Verhalten; Besuch eines Fußballspiels und Ausüben einer Ordnertätigkeit

»Genesungswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann ohne vorherige Abmahnung nur in schwerwiegenden Fällen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die am 22.12.13xx geborene, ledige Klägerin ist seit dem 16.11.1979 bei der Beklagten, die ca. 700 Mitarbeiter beschäftigt, als Lagerarbeiterin im Bereich Retouren zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.931,39 EUR zuzüglich eines Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 EUR brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge im Groß- und Außenhandel Anwendung.

Die Klägerin ist seit dem 19.08.1983 mit einem Grad der Behinderung von 50 % schwerbehindert.

Seit 1998 ist die Klägerin Mitglied des aus 13 Personen bestehenden Betriebsrats.