Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die am 22.12.13xx geborene, ledige Klägerin ist seit dem 16.11.1979 bei der Beklagten, die ca. 700 Mitarbeiter beschäftigt, als Lagerarbeiterin im Bereich Retouren zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.931,39 EUR zuzüglich eines Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 EUR brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge im Groß- und Außenhandel Anwendung.
Die Klägerin ist seit dem 19.08.1983 mit einem Grad der Behinderung von 50 % schwerbehindert.
Seit 1998 ist die Klägerin Mitglied des aus 13 Personen bestehenden Betriebsrats.
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