BAG - Urteil vom 23.01.2014
2 AZR 582/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Krankheit Nr. 16
ArbRB 2014, 228
AuR 2014, 389
BB 2014, 1972
BB 2014, 2877
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 3
MDR 2014, 1158
NJW 2014, 3054
NZA 2014, 962
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 107/12
ArbG Hamburg, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 214/12

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen häufiger KurzerkrankungenAusschlussfrist für den Ausspruch der Kündigung

BAG, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 582/13

DRsp Nr. 2014/11231

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen Ausschlussfrist für den Ausspruch der Kündigung

Häufige Kurzerkrankungen können ein Dauertatbestand sein, der den Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ständig neu in Gang setzt, sobald und solange wie sie den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit zulassen und damit eine negative Gesundheitsprognose begründen. Orientierungssätze: 1. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist einzuhalten. Bei sog. Dauertatbeständen ist die Frist gewahrt, wenn die Umstände, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, noch bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung gegeben waren. 2. Häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers können ein kündigungsrechtlicher Dauertatbestand sein. Voraussetzung ist, dass die verschiedenen Erkrankungen den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen.