BAG - Urteil vom 20.03.2014
2 AZR 288/13
Normen:
BGB § 626; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV vom 15. März 1989 i.d.F. vom 20. Juni 2000);
Fundstellen:
AP BGB § 626 Krankheit Nr. 17
AuR 2014, 438
BB 2014, 2611
EzA-SD 2014, 6
NZA-RR 2015, 16
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 9/12
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4214/10

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 288/13

DRsp Nr. 2014/14817

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

Orientierungssätze: 1. Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kommt in Betracht, wenn der wichtige Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB darin liegt, dass der Arbeitgeber wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung andernfalls gezwungen wäre, über Jahre hinweg am Arbeitsverhältnis festzuhalten und ggf. erhebliche Entgeltfortzahlungen zu erbringen, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenüberstünde. 2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB sein. Regelmäßig ist dem Arbeitgeber aber die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten. Auch ist zu berücksichtigen, dass schon an eine ordentliche Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine außerordentliche Kündigung kommt deshalb nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist.