LAG Chemnitz - Urteil vom 01.12.2019
1 Sa 334/19
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 3; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 24.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 434/18

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters wegen Fälschung von PrüfprotokollenAußerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters wegen rechtswidriger Anweisung an DritteEntbehrlichkeit der Abmahnung bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.12.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 334/19

DRsp Nr. 2022/3001

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters wegen Fälschung von Prüfprotokollen Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters wegen rechtswidriger Anweisung an Dritte Entbehrlichkeit der Abmahnung bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen

außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters

1. Die fristlose Kündigung eines Vertriebsleiters ist rechtmäßig, da er Prüfungsergebnisse durch Umdeklarieren von Prüfprismen gefälscht hat. Dies ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. 2. Die fristlose Kündigung eines Vertriebsleiters ist ferner auch deshalb gerechtfertigt, weil er Dritte auf der Baustelle angewiesen hat, Prismen zu fertigen, die mit einem Prismenbegleitzettel einer anderen Baustelle versehen wurden. 3. Eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 S. 3 BGB ist entbehrlich, da der Vertriebsleiter nicht davon ausgehen konnte, dass seine vorsätzlichen Vertragsverletzungen hingenommen werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.04.2019 wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 S. 3; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;