LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2011
17 Sa 569/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2030/10

Außerordentliche Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer [Verdacht der Privatnutzung des Diensthandys]; Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB; Zurechnung der Kenntnis einer dritten Person

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 569/11

DRsp Nr. 2012/4755

Außerordentliche Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer [Verdacht der Privatnutzung des Diensthandys]; Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB; Zurechnung der Kenntnis einer dritten Person

1. Die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nicht gewahrt, wenn auch die Vorlage der den Kläger betreffenden Unterlagen erst verspätet erfolgte, dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, und die Verzögerung der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund Organisationsmangels zuzurechnen ist. 2. Auch wenn eine Mitarbeiterin der Beklagten nicht kündigungsberechtigt ist, ist ihre Kenntnis der Beklagten zuzurechnen, da die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise dem Arbeitgeber bzw. Kündigungsberechtigten die Kenntnis einer dritten Person zugerechnet werden kann, vorliegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. November 2010, 15 Ca 2030/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit außerordentlicher fristlos bzw. mit Auslauffrist ausgesprochener Arbeitgeberkündigungen und um Weiterbeschäftigung.