LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2011
7 Sa 524/11
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4/10

Außerordentliche Kündigung; Kündigung eines Chefarztes wegen Verschweigens einer einschlägigen Verurteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 524/11

DRsp Nr. 2012/6014

Außerordentliche Kündigung; Kündigung eines Chefarztes wegen Verschweigens einer einschlägigen Verurteilung

Hat sich der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Verpflichtet, „von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen“, verletzt er diese Nebenpflicht, wenn er nicht spätestens zu dem Zeitpunkt, als er die Ladung zur Hauptverhandlung in der gegen ihn anhängigen Strafsache erhält, unverzüglich dem Arbeitgeber hiervon Mitteilung macht, so dass dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 - AZ. 6 Ca 4/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft zur Gestellung medizinischer Mitarbeiter für die als Eigenbetrieb des Landkreises A betriebenen Kreiskliniken in Groß-Umstadt. Sie beschäftigt weit mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.