ArbG Elmshorn, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 654 b/11
Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei schwerer Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen; Grundsätze zur Beweiserhebungspflicht in der Berufungsinstanz
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 321/11
DRsp Nr. 2012/15543
Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei schwerer Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen; Grundsätze zur Beweiserhebungspflicht in der Berufungsinstanz
1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist hinsichtlich der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen und also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, so dass sie eine erneute Beweisaufnahme gebieten.
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