LAG Hamm - Urteil vom 07.01.2005
10 Sa 1228/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; BetrVG § 102 § 102 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2427/03

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Unterschlagung einer Spende für die Lagerkasse

LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1228/04

DRsp Nr. 2005/5446

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Unterschlagung einer Spende für die Lagerkasse

1. Der Vorwurf der Unterschlagung einer Spende von 200,00 EUR für die in der Abteilung geführte Lagerkasse rechtfertig die außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB.2. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, seine Arbeitnehmer davor zu schützen, dass sich Arbeitskollegen an den ihnen gehörenden Sachen in rechtswidriger Weise vergreifen; dies gilt auch dann, wenn im Betrieb oder in einer Abteilung eine besondere Kasse für die Belegschaftsmitglieder geführt wird.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; BetrVG § 102 § 102 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 27.11.2003.