LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2011
17 Sa 857/11
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1945/10

Außerordentliche Kündigung; Verdacht der Privatnutzung des Diensthandys; Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 857/11

DRsp Nr. 2012/6004

Außerordentliche Kündigung; Verdacht der Privatnutzung des Diensthandys; Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung

1. Benutzt der Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandy, um auf dessen Kosten heimlich umfangreiche Privattelefonate zu führen, stellt dies an sich einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. 2. Auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich der Arbeitnehmer i.d.R. nicht berufen, da bei der Prüfung des wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB die Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend abzuwägen sind. 3. Kündigt der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen daran beteiligten Arbeitnehmern, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2011, 2 Ca 1945/10 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit außerordentlicher fristlos bzw. hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochener Arbeitgeberkündigungen und um Weiterbeschäftigung.