LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2011
17 Sa 89/11
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1817/10

Außerordentliche Kündigung; Verdacht der Privatnutzung des Diensthandys; Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 89/11

DRsp Nr. 2012/6005

Außerordentliche Kündigung; Verdacht der Privatnutzung des Diensthandys; Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung

1. Benutzt der Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandy, um auf dessen Kosten heimlich umfangreiche Privattelefonate zu führen, stellt dies an sich einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. 2. Auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich der Arbeitnehmer i.d.R. nicht berufen, da bei der Prüfung des wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB die Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend abzuwägen sind. 3. Kündigt der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen daran beteiligten Arbeitnehmern, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Dezember 2010, 12 Ca 1817/10, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 04. März 2010 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.