Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
Der am 02.10.1953 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Er war seit dem 01.09.1971 beim Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger, dem Kreis H3xxx, als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine Vergütung von 3.307,43 EUR brutto. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 27.02.1974 zugrunde. Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 28 f. d.A. Bezug genommen.
Der Kläger war zuletzt in der Abteilung 3.5 Jugend, Familie und Sozialer Dienst im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe eingesetzt. Sein Dienstsitz war das Kreishaus des Beklagten in R1xxx-W3xxxxxxxxx. Der Beklagte beschäftigt mehr als 5 Mitarbeiter ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Es existiert eine Personalvertretung.
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